Der Rockstar hatte sich juristisch gegen einen Artikel der SZ gewehrt. Dabei ging es insbesondere darum, ob die Berichterstattung auch bei einer „Aussage gegen Aussage“-Situation zulässig ist.
hat eine Niederlage vor Gericht einstecken müssen. Der 60-jährige Musiker hatte sich juristisch gegen die Berichterstattung der Süddeutschen Zeitung gewehrt. Dabei ging es insbesondere um die Frage: Dürfen Pressevertreter über Vorwürfe berichten, wenn es sich um eine „Aussage gegen Aussage“-Situation handelt? Das Landgericht Frankfurt entschied, dass die Berichterstattung zulässig sei.
Richterin Ina Frost führte in ihrer Begründung aus, dass der „erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen“ auch dann vorliegen könne, wenn es nur eine Zeugenaussage gebe,. Sonst „würde dies dazu führen, dass über einen möglichen Vorfall wie den vorliegenden, nie berichtet werden dürfte“, so das Gericht. Es bestehe zudem ein „überragendes öffentliches Informationsinteresse“, besonders „unter Präventionsgesichtspunkten“.
Erst im August hatte Lindemann vor Gericht verloren, als er Kritikern verbieten wollte, ihm im Rahmen einer Petition sexuellen Missbrauch vorzuwerfen. Kurz darauf wurden dagegen die. Konkret ging es um den Verdacht der Begehung von Sexualdelikten wie auch Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Auch ein Verfahren gegen Managerin Alena Makeeva, die hinter dem sogenannten Casting-System der Frauen für die Aftershow-Partys stecken soll, wurde eingestellt.
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