Hammer-Urteil für Pauschal-Urlauber, die während der Corona-Pandemie von Einschränkungen betroffen waren: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat entschieden, dass Urlauber grundsätzlich Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises haben.
Zwei Kläger buchten beim Münchner Reiseveranstalter FTI Touristik eine zweiwöchige Pauschalreise im März 2020 nach Gran Canaria gebucht.verschärft. Die Behörden sperrten die Strände, der Zugang zu Liegen und Pools wurde verboten, das Animationsprogramm eingestellt und es galt eine Ausgangssperre.
Die Urlauber durften ihr Zimmer nur noch für die Mahlzeiten verlassen. Am 18. März 2020 wurde den beiden Reisenden mitgeteilt, dass sie sich bereithalten sollten, die Insel jederzeit zu verlassen, am übernächsten Tag mussten sie nach Deutschland zurückkehren.vom Reiseveranstalter FTI, dass dieser ihnen 70 Prozent des Reisepreises erstatte.
FTI allerdings weigerte sich mit dem Argument, er habe nicht für ein solches „allgemeines Lebensrisiko“ einzustehen. Daraufhin zogen die beiden Urlauber in München vor Gericht.Der Fall landete vor dem Landgericht München. Die Richter mussten dort klären, ob die Pauschalreiserichtlinie eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters vorsieht oder nicht
Das Landgericht München I, bei dem der Fall in zweiter Instanz landete, bat den Europäischen Gerichtshof um ein Urteil, wie die Pauschalreiserichtlinie auszulegen sei.Die versprochenen Leistungen seien nicht erbracht worden, heißt es in dem vom Gericht veröffentlichten Urteil. Die Pauschalreiserichtlinie sehe dafür „eine verschuldensunabhängige Haftung des Reiseveranstalters“ vor, diese sei auch auf Corona-Einschränkungen anwendbar.
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