FAQ: Wie Abschiebungen bisher geregelt sind - und was Faeser vorschlägt FAQ Abschiebung Faeser
Von einer Duldung spricht man, wenn jemand zwar keinen Aufenthaltstitel hat, aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden kann. Zum Beispiel, weil der Ausreisepflichtige krank ist.
Die gesetzlichen Regelungen zur Krankheit bei Abschiebungen sind allerdings streng. Es wird nämlich gesetzlich vermutet, dass gesundheitliche Gründe einer Abschiebung nicht entgegenstehen. Eine Krankheit muss also durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung besonders nachgewiesen werden. Daneben ist eine Abschiebung auch ausgeschlossen, wenn dem Ausreisepflichtigen im Zielstaat der Abschiebung Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen.
Wenn das BAMF keinen Schutz gewährt, lehnt es den Antrag ab und schreibt in seinen Bescheid zusätzlich auch noch eine Androhung oder Anordnung der Abschiebung. Durchgeführt wird die Abschiebung dann von den Ländern, also den Ausländerbehörden und der Polizei. Bei manchen Abschiebungsfällen an den Grenzen auch von der Bundespolizei.
Hierunter fällt zum Beispiel, dass der Ausreisepflichtige über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Es genügt aber auch, dass die Ausreisepflicht 30 Tage überschritten wurde. Schon dann ist Haft möglich. Menschen im Ausreisegewahrsam werden im Transitbereich eines Flughafens oder in einer grenznahen Unterkunft festgehalten.
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