Ist es angemessen, für das Sommerfest der Charité eine 2G-plus-Regel zu erlassen? Ja, meint das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg – und betont den besonderen Schutzbedarf der Klinik.
Wie vor der Coronapandemie hatte die Charité ihre Beschäftigten für den 1. Juli zu einem Sommerfest eingeladen. Voraussetzung für die Teilnahme war die 2G-plus-Regel: Gäste mussten geimpft oder genesen sein. Lag dies mehr als sechs Monate zurück, wurde eine Auffrischungsimpfung benötigt. Zudem mussten Mitarbeitende einen tagesaktuellen negativen Coronatest vorweisen.
Ein IT-Mitarbeiter wollte das Fest besuchen, ohne diese Voraussetzungen zu erfüllen. Er verlangte Einlass auf dem Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Dem widersprach das Gericht nun.Selbst bei einer Klinik in öffentlicher Hand, wie hier die Uniklinik Charité, sei eine gesetzliche Grundlage nicht erforderlich, entschied das LAG Berlin.
Auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nach dem Berliner Eilbeschluss nicht verletzt. Denn die mit den Zugangsregeln bewirkte Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt. Das ergebe sich schon aus dem Infektionsschutzgesetz. Danach bestehe für Kliniken ein besonders hoher Schutzbedarf.
Dabei spiele es für das Infektionsrisiko keine Rolle, ob es um Zusammenkünfte bei der Arbeit oder anlässlich einer Betriebsfeier gehe, betonte das LAG. Dieses Risiko bestehe zunächst für die Beschäftigten, sei gleichzeitig aber auch ein Betriebsrisiko für die Klinik. Dass der IT-Mitarbeiter nicht zum Sommerfest zugelassen wurde, sei demgegenüber nachrangig gewesen.
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