Im vergangenen Jahr hat der Gesetzgeber wegen Corona die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärungen verschoben. Für alle, die eine Steuererklärung machen müssen und dies noch nicht getan haben, heißt das: Langsam wird es nun Zeit.
Viele kennen das: Erst einmal zeitlich nach hinten verschieben, dann ein bisschen vergessen und verdrängen und irgendwann wird es knapp. Kaum einer macht seine Steuererklärung wirklich gerne.Wer wann seine Steuererklärung abgeben muss, das hängt von der Frage ab: Lasse ich mich steuerlich beraten oder mache ich alles selbst? Wer sich beraten lässt, beispielsweise von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einer Steuerberaterin, hat grundsätzlich mehr Zeit.
Für alle, die selbst tätig werden, steht hingegen schon der nächste Termin an, und zwar für die Steuererklärung 2022. Stichtag ist der 30. September. Da dieser Abgabetermin jedoch auf einen Samstag fällt, kann man sich noch bis zum 2. Oktober mit der Einreichung der Einkommensteuerklärung Zeit lassen. Die Steuerpflichtigen, die sich beraten lassen, haben wieder länger Zeit, dieses Mal bis zum 31. Juli 2024.
Weitere Gründe für eine Abgabepflicht: Bestimmte Steuerklassenkombinationen bei Ehegatten. Die Steuererklärung muss außerdem abgeben, wer beispielsweise Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig bezogen hat, wer eine Abfindung erhalten hat, die ermäßigt besteuert wurde, oder wer sich einen Freibetrag hat eintragen lassen, der beim Lohnsteuerabzug schon berücksichtigt wurde.
Thorsten Große, Steuerfachanwalt und Steuerberater aus Augsburg erklärt: "Laut statistischem Bundesamt wurden im Jahr 2019 14,4 Millionen Steuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt, von denen immerhin 12,7 Millionen eine Steuererstattung erhielten. Die lag im Durchschnitt bei 1.095 Euro, wobei die Rückerstattung besonders häufig zwischen 100 und 1.000 Euro betrug.
Wer die Erklärung freiwillig einreicht, also nicht zur Abgabe verpflichtet ist, hat dafür vier Jahre Zeit. Steuerpflichtige können also jetzt noch ihre freiwilligen Erklärungen bis zum Jahr 2019 rückwirkend einreichen.Wer einen triftigen Grund hat, also beispielsweise längerfristig erkrankt ist, kann schriftlich eine Fristverlängerung beim Wohnsitzfinanzamt beantragen. Das geschieht idealerweise vor Fristablauf.Dieser Artikel ist erstmals am 26.
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